Gender Check - Hintergrund

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Gender Mainstreaming wurde auf den Weltfrauenkonferenzen in Nairobi und Peking als eine Strategie entwickelt, die zum Ziel hat, den Geschlechteraspekt in allen politischen Entscheidungsprozessen – von der Planung bis zur Evaluation – zu berücksichtigen.

Die EU hat diese Strategie für ihre Politik übernommen und im Amsterdamer Vertrag seit 1999 für alle Mitgliedsstaaten verbindlich festgelegt. Darüber hinaus ist auch auf kommunaler Ebene eine systematische Integration des Gleichstellungsziels in allen Zuständigkeitsbereichen gefordert, wie in Art. 3(3) B-VG oder Art. 51(8) B-VG festgeschrieben ist.

Leider stößt Gender Mainstreaming immer noch auf verschiedenen Ebenen – ob EU, Land, Bund oder Kommune – auf Widerstände und Hindernisse.

Ganz allgemein sind dazu zu nennen:

  • Führungskräfte halten Distanz. Sie wollen sich nicht zu intensiv mit den Aufgaben der Gleichstellungspolitik identifizieren lassen.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten für die Umsetzung von Gleichstellungspolitik sind bei Führungskräften wie den Beschäftigten in den Verwaltungen nicht     ausreichend vorhanden.
  • Das Ziel, die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern zu verwirklichen,  tangiert persönliche Identitäten und Werthaltungen bei allen Akteurinnen und  Akteuren, was zu emotionaler Abwehr führt.
  • Gender Mainstreaming wird tendenziell als „Frauenthema“ eingestuft und hat damit entsprechend unserer geschlechterhierarchischen Gesellschaftsverhältnisse   einen geringen Stellenwert.
  • Aufgrund der Fortschritte bei der Gleichstellung von Frauen und Männern wird die Aufgabe für erledigt erklärt, bis zur Verwirklichung von Geschlechtergerechtigkeit ist aber noch einiges zu tun.

Gender Mainstreaming ist Teil des stattfindenden Reformprozesses und ein unverzichtbarer Bestandteil bei der Modernisierung der Kommunen. Die Umsetzung der Strategie des Gender Mainstreaming ist eine Aufgabe, die von allen Beteiligten besondere Fachkenntnisse verlangt.

Es wird daher erforderlich sein, mit den Ländern und Gemeinden gemeinsam entsprechende Umsetzungskonzepte - unter Beachtung von Kosten und Nutzen – zu erarbeiten.

Dazu müssen Hilfestellungen gegeben werden und alle relevante Akteurinnen und Akteure einer Gemeinde entsprechend qualifiziert werden, so dass auch die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Länder und Gemeinden (Art. 3(3) B-VG und Art. 51 (8) B-VG) nachhaltig umgesetzt werden kann.